§ 1 Allgemeines
(1) Der Verein hat den Namen „Verbraucherhilfe e.V.“. Er hat seinen Sitz in Duisburg. Er ist in das Vereinsregister in Duisburg eingetragen.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Aufklärung, Information und Hilfe für Verbraucher gegen ungewollte und unlautere Werbung und Datenmissbrauch
(3) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, die Vorstandschaft im Sinne des § 27 (3) BGB und die Vereinsbeauftragten, denen der Status eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB verliehen werden kann.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
(1) Es sind von den Mitgliedern Aufnahmegebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge in und bei Bedarf Sonderbeiträge zu entrichten. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt
a) Fördermitglieder haben einen deutlich erhöhten Mitgliedsbeitrag oder beim Eintritt festzusetzende Förderleistungen zu erbringen.
(2) Die Höhe sämtlicher Beiträge und Gebühren wird – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist ein Kalendermonat. Die Aufnahmegebühren sind einmalig bei der Aufnahme des Mitglieds zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann beschließen, von den Mitgliedern bedarfs- und zweckgebundene Sonderbeiträge zu verlangen. Die Höhe der jährlich pro Mitglied zu entrichtenden Sonderbeiträge darf allerdings drei Jahresbeiträge nicht überschreiten.
§ 3 Form des Ein- und Austritts von Mitgliedern
(1) Der Eintritt in den Verein bedarf der Schriftform. Eintreten als Mitglied kann man nur mit Vollendung des 18 Lebensjahres. Die Aufnahme eines Fördermitgliedes bedarf einer Vereinbarung mit dem Vorstand, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Diese Vereinbarung hat die genaue Art und Höhe der zu erbringenden Mitgliedsbeiträge und/oder Förderleistungen zu enthalten.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Sie ist nicht vererbbar.
a) Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
b) Ein Mitglied kann von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
1. erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
2. schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
3. Beitragszahlungsverzuges.
Vor der in jedem Fall schriftlich zu begründenden Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den unverzüglich mitzuteilenden Beschluß ist im Falle von Ziff. 1-3 binnen drei Wochen nach Beschlussfassung die schriftliche Berufung an die letztinstanzlich entscheidende Mitgliederversammlung zulässig. Ein Ausschluß nach Ziff. 4 ist erst bei Zahlungsrückstand von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag und eine Monat nach Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung durch den Vorstand möglich.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens aber alle 3 Jahre statt. Diese sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder Weigerung von einem in vorher noch zu bestimmenden Mitglied, einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder des Vorstandes einzuberufen.
(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder unter Anwendung anderer Mittel zu erfolgen. Anträge auf Satzungsänderung sind unter Benennung der zu ändernden bzw. zu ergänzenden Bestimmung im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(4) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung oder Weigerung von einem in vorher noch zu bestimmenden Mitglied geleitet. Ist keine zur Versammlungsleitung berechtigte Person anwesend, so wird eine Versammlungsleitung bestimmt.
(6) Näheres kann eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung regeln.
§ 5 Vorstand und Vorstandschaft
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden.
a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
b) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
(2) Näheres kann eine gemeinsame Geschäftsordnung des Vorstandes und der Vorstandschaft regeln.
§ 6 Vereinsbeauftragte
(1) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Vereinsbeauftragte einsetzen, welchen ein zu bezeichnender Geschäftskreis zuzuweisen ist.
(2) Vereinsbeauftragten kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung der Status eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB übertragen werden. Der Vereinsbeauftragte ist somit in das Vereinsregister einzutragen.
§ 7 Formalia der Beschlussfassung und der Wahlen
(1) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind nur aktive und Fördermitglieder. Nicht stimmberechtigte Mitglieder nehmen an Mitgliederversammlungen beratend teil.
(2) Beschlüsse werden – sofern diese Satzung oder eine Vereinsordnung nichts anderes bestimmen – mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
a) Eine Änderung des Vereinszwecks und des § 7 dieser Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
b) Eine Änderung der Auflösungsbestimmungen und des § 7 dieser Satzung bedarf der Mehrheit, die auch zur Auflösung des Vereins erforderlich ist.
c) Der Vorstand ist in vertretungsberechtigter Zahl ermächtigt, diese Satzung bzw. Satzungsänderungen aufzuheben bzw. abzuändern, falls diese nach Ansicht des Registergerichts oder des Notars einer Eintragung in das Vereinsregister entgegenstünden oder nichtig wären.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
a) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Wiederwahl ist zulässig, Personalunionen sind nicht statthaft.
b) Wählbar sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern der Vorstandschaft bestimmt.
c) Näheres kann in einer Wahlordnung geregelt werden.
(5) Der Vorstand und Mitgliederversammlung haben die Befugnis, Vereinsordnungen zu erlassen.
(6) Soweit diese Satzung oder eine Vereinsordnung nichts anderes Bestimmen, sind die Angelegenheiten des Vereins vom Vorstand zu regeln.
(7) Vereinsbeschlüsse sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden, wobei folgende Feststellungen aufzunehmen sind : Ort und Zeit der Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokollführung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
§ 8 Auflösungsbestimmungen
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung zu zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren. § 5 dieser Satzung findet entsprechend Anwendung.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder. Fördermitglieder sind nicht anfallberechtigt.
§ 9 Vorstehende Satzung wurde am 25.01.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Datum des Beschlusses in Kraft.